Voraussetzungen

Als Berufsorganisation für Pressefotografen und Journalisten steht der BDP ausschließlich professionellen Erwerbstätigen dieser Bereiche offen. Um den Presseausweis zu erhalten, muss folglich eine fortwährende, hauptberufliche bzw. regelmäßige Tätigkeit als Journalist nachgewiesen werden.

Hiermit orientiert sich der BDP freiwillig am zwölften Beschlusspunkt, Unterpunkt 3 der 180. Sitzung der Innenministerkonferenz. In diesem werden folgende Kriterien benannt:

  • Der Journalist geht seiner Tätigkeit dauerhaft hauptberuflich bzw. in einem qualitativ und quantitativ vergleichbar regelmäßigem Maße nach.
  • Der Journalist gestaltet seine Berichterstattung orientiert an der verfassungsmäßigen Ordnung.
  • Der Journalist hat volljährig zu sein, lediglich in Ausnahmefällen wird hiervon unter besonders strengen Maßstäben abgewichen.

Was gilt als journalistische Tätigkeit?

Der BDP bewertet als journalistische Tätigkeit sämtliche Veröffentlichungen in Schrift, Bild und Ton, veröffentlicht in Print- und Offlinemedien, ebenso wie in Rundfunk, Internet und anderen geeigneten Publikationsmedien. Zur journalistischen Tätigkeit werden u. a. folgende Tätigkeitsfelder gezählt: Pressefotografie, Recherchen, Öffentlichkeits- und Pressearbeit, Selektion sowie Aufbereitung und Gestaltung von Medienhalten. Auch Auszubildende im journalistischen Bereich können BDP-Mitglied werden.

Was gilt als Tätigkeitsnachweis für Journalisten?

Der Tätigkeitsnachweis belegt die journalistische Tätigkeit nach obiger Definition. Er belegt, dass die Ausstellungskriterien für den Presseausweis erfüllt sind. Der Nachweis kann in vielfältigen Formen erfolgen, beispielsweise:

  • Einreichung aktueller Pressebilder mit Angabe von Erscheinungs- oder Druckdatum sowie Benennung des Mediums
  • Einreichung von Beiträgen oder Mitschnitten im Print-, Hörfunk- und TV-Bereich, jeweils mit vollständige Namensnennung
  • namentliche Nennung im Impressum eines relevanten Print- oder Onlinemediums bzw. eines Medienunternehmens
  • Nachweis aktueller Publikationen relevanter Medentitel im Online-Bereich unter genauer URL-Angabe
  • aktueller Arbeitsvertrag bzw. anderweitige Verträge für freie Journalisten
  • aktuelle Abrechnungen über Tantiemen oder Honorare
  • schriftliche Bestätigung des Chefredakteurs/Geschäftsführers eines relevanten Medienunternehmens
  • aktuelle Bestätigung der Künstlersozialkasse (KSK)
  • Kopie des Presseausweises anderer Journalisten- oder Verlegerverbände (dju, BDZV, EPF, DJV, DVPJ, VDZ, VDS, Freelens)
  • Pressetexte mit Namensnennung oder Bestätigung (bei Pressesprechern, -referenten und Mitarbeitern der Öffentlichkeitsarbeit)

Der BDP behält sich das Recht vor, mehrere der oben genannten Dokumente als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit einzufordern. Dies gilt ausschließlich dann, wenn Zweifel an einer fortwährenden und regelmäßigen Tätigkeit als professioneller Journalist bestehen.

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